Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der „REIDIS Dienstleistungs GmbH“

§ 1 Allgemeines

(1) Die Firma REIDIS Dienstleistungs GmbH im Folgenden Auftragnehmerin genannt, schließt sämtliche Verträge über Reinigungsdienstleistungen in Gebäuden der Auftraggeber lediglich auf Basis der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gebäudereinigung ab.

(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelangen bei Verträgen mit der Auftragnehmerin nicht zur Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin übernimmt die Reinigung und Pflege der Räumlichkeiten in den Gebäuden des Auftraggebers. Dafür erforderliche bauliche bzw. sonstige Investitionen sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 3 Personaleinsatz

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Pläne zur Verfügung zu stellen und der Auftragnehmerin sämtliche erforderlichen Informationen, die zur Erbringung der Vertragsleistung maßgeblich sind, zu erteilen. Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Verbrauchsmittel wie Wasser bzw. Abwasserbeseitigung und die dafür notwendige Energie unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich die Auftragnehmerin mit der Reinigung und Pflege der Räumlichkeiten in seinen Betrieben zu beauftragen.

(3) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin Änderungen des (Firmen-) Namens, der Rechnungsadresse, der Bankverbindung, sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass keine Änderungsmeldung erfolgt, gelten Schriftstücke dem Auftragnehmer als zugegangen, wenn sie an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse versendet werden.

§ 5 Pflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Reinigung der Räumlichkeiten in den Gebäuden des Auftraggebers mit von ihr selbst zur Verfügung gestellten Materialen, Geräten und Maschinen. Weiteres verpflichtet sie sich, nur hochwertige und geprüfte Reinigungsmittel zu verwenden und die beigestellte Verbrauchsmittel sparsam zu verbrauchen. Materialräume und Magazine sind ordnungsgemäß zu verschließen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, sofern durch neue Arbeitsmittel, Maschinen oder Arbeitsweisen die vereinbarte Leistung erbracht wird – wodurch sich der vereinbarte Preis für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung nicht reduziert.

(2) Die vereinbarte Reinigungsleistung bezieht sich auf die mit einer der Bestimmung des Objektes verbundenen üblichen Nutzung mit entsprechender normaler Verschmutzung; darüber hinaus gehende Verschmutzungen (Veranstaltungen, Bau-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten, etc.) sind gesondert zu vergüten.

§ 6 Reklamationen

Reklamationen des Auftraggebers müssen gegenüber der Auftragnehmerin innerhalb von 1 Tag unter präziser Angabe des Mangels (insbesondere Art des Mangels sowie Angabe der genauen Stelle an der der Mangel aufgetreten ist) erhoben und in schriftlicher Form eingebracht werden. Im Falle nicht fristgerechter Reklamation gelten die Leistungen der Auftragnehmerin als vom Auftraggeber genehmigt.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies mit der Maßgabe, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Haftung der Höhe nach bei Personenschäden und Sachschäden mit € 5.000.000 begrenzt.

(2) Ersatzansprüche des Auftragsgebers erlöschen, wenn sie von diesem nicht binnen 3 Tagen (Datum des Postaufgabescheins) der Auftragnehmerin mittels eingeschriebenen Briefs schriftlich angezeigt werden und im Falle der Ablehnung durch dieselbe oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Auf Objektteile oder Einrichtungen, die einer speziellen Behandlung bedürfen ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers, hinzuweisen.

§ 8 Zahlungsmodalitäten

(1) Die in den Rechnungen der Auftragnehmerin ausgewiesenen Beträge sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei der auf der Rechnung angegebenen Zahlstelle zu begleichen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. sowie die tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen, wobei die Auftragnehmerin auch berechtigt ist, sich zur Forderungsbetreibung Dritter zu bedienen.

(2) Bei Veränderung der Personal- und Materialkosten sowie auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Kostensteigerungen ist die Auftragnehmerin gegen entsprechenden Nachweis berechtigt, die Preise den neuen Gegebenheiten anzupassen.

(3) Die in allfälligen Angeboten angegebenen Preise erhöhen sich um die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.

(4) Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Auftragnehmerin nur mit gerichtlich festgestellten oder von der Auftragnehmerin anerkannten Forderungen aufrechnen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsen, sodann auf Kosten und erst zuletzt auf Kapital gewidmet.

(5) Allfällige Einwendungen der Auftraggeberin gegen Rechnungen der Auftragnehmerin müssen schriftlich binnen 4 Wochen ab Rechnungsdatum mittels eingeschriebenen Briefs geltend gemacht werden, widrigenfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigungsgründe

(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Einlangen des Kündigungsschreibens beim jeweils anderen Vertragspartner an.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Auftraggeber mit Zahlungen oder der Erfüllung sonstiger, sich aus dem Vertragsverhältnis zur Auftragnehmerin ergebender wesentlicher Pflichten trotz Erhalt einer Mahnung um mehr als weitere 14 Tage ab der Mahnung in Verzug gerät. In diesem Fall ist der Auftraggeber darüber hinaus zur Zahlung der bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt im Sinne des Absatz 1 auflaufenden vereinbarten Entgelte abzüglich Eigenersparnis, mindestens jedoch von 15% der vereinbarten Entgelte bis zum genannten Zeitpunkt verpflichtet, wobei der Auftragnehmerin die Geltendmachung weitergehender Ansprüche jedoch vorbehalten bleibt.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

§ 10 Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstnehmer des Auftragnehmers während der Vertragsdauer und/oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Vertragsende nicht abzuwerben, d.h. in sein oder ein anderes in seinem oder dem Einflussbereich seiner Inhaber bzw. Gesellschafter stehendes Unternehmen aufzunehmen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung ist eine verschuldensunabhängige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe von € 5.000,00 je Dienstnehmer zu bezahlen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens sowie der Unterlassung ausdrücklich vorbehalten bleibt.

Übergang: Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen gehen jedenfalls bei aufrechter Geschäftsbeziehung beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Diese sind zu verpflichten, diese Rechte und Pflichten auf allfällige weitere Rechtsnachfolger zu überbinden. Jeder Teil hat seine Verpflichtung aus dieser Geschäftsbeziehung so lange zu erfüllen, bis der Rechtsnachfolger nachweislich darin eingetreten und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Rechtsnachfolgers bei dem anderen Partner eingetroffen ist.

Weiterverwendung: Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter.

§11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz als vereinbart. Darüber hinaus gilt die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, aus welchem Grund auch immer, nicht wirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht. An Stelle der nicht anwendbaren Bestimmungen tritt diejenige zulässige Regelung, die der ungültigen Bestimmung im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen dieser AGB am nächsten kommt.

Stand Oktober 2023

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